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   OLG Naumburg, 19.06.2003 - 8 WF 79/03   

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https://dejure.org/2003,9368
OLG Naumburg, 19.06.2003 - 8 WF 79/03 (https://dejure.org/2003,9368)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.06.2003 - 8 WF 79/03 (https://dejure.org/2003,9368)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - 8 WF 79/03 (https://dejure.org/2003,9368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde; Verdrängung der einstweiligen Verfügung durch die einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.)
    Sofortige Beschwerde wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1045
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 24.01.2003 - 8 WF 14/03

    Zur Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine aufgrund einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2003 - 8 WF 79/03
    Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil außerordentliche Beschwerden auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt sind, in denen Entscheidungen mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 m.w.N.), d.h. der Rechtsordnung "fremd" sind (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rdn. 18 b m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 18.09.1984 - 3 WF 224/84

    Einstweilige Unterhaltsanordnung; Fehlende Anhängigkeit einer Ehesache; Erlaß

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2003 - 8 WF 79/03
    Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil außerordentliche Beschwerden auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt sind, in denen Entscheidungen mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 m.w.N.), d.h. der Rechtsordnung "fremd" sind (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rdn. 18 b m.w.N.).
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